Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Grundlagen / Geltungsbereich
1.1 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden kurz „AGB“ bezeichnet) von Silver Horse GmbH (im Folgenden als „RSP“ bezeichnet) gelten für sämtliche vertraglichen Vereinbarungen zwischen Vertragspartner:innen und „RSP“ im Rahmen eines Vertragsabschlusses. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung.
1.2 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Vertragsbeziehungen, somit auch dann, wenn bei Zusatzverträgen darauf nicht ausdrücklich hingewiesen wird.
1.3 Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des/der Auftraggebers:in sind ungültig, es sei denn, diese werden von "RSP" ausdrücklich schriftlich anerkannt.
1.4 Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame ist durch eine wirksame Bestimmung, die ihr dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.
1.5 Es gilt österreichisches Recht. Erfüllungsort ist der Sitz von RSP in 4150 Rohrbach-Berg.
1.6 RSP ist überdies berechtigt ist, seine Rechte auch bei jedem anderem örtlichem und sachlich zuständigem Gericht geltend zu machen.
1.7 Im Falle von Regelungslücken gelten die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen.
1.5 Aufgrund der besseren Lesbarkeit der AGBs wird im Text das generische Maskulinum verwendet. Weibliche und anderweitige Geschlechteridentitäten werden dabei ausdrücklich mitgemeint, soweit es für die Aussage erforderlich ist.
Beherbergung
Zahlung
2.1 Der Beherbergungsvertrag kommt durch die Annahme der Bestellung des Vertragspartners durch RSP zustande. Elektronische Erklärungen gelten als zugegangen, wenn die Partei, für die sie bestimmt sind, diese unter gewöhnlichen Umständen abrufen kann, und der Zugang zu den bekannt gegebenen Geschäftszeiten des Beherbergers erfolgt.
2.2 RSP ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag unter der Bedingung abzuschließen, dass der Vertragspartner das vereinbarte Entgeld vollständig im Voraus leistet. In diesem Fall ist RSP verpflichtet, vor der Annahme der schriftlichen oder mündlichen Bestellung des Vertragspartners, den Vertragspartner auf das vereinbarte Entgeld hinzuweisen. Erklärt sich der Vertragspartner (schriftlich oder mündlich) einverstanden, kommt der Beherbergungsvertrag mit Zugang der Einverständniserklärung über die Bezahlung des Vertragspartners bei RSP zustande.
2.3 Der Vertragspartner ist verpflichtet, den vollen Betrag bis spätestens 7 Tage (einlangend) vor der Beherbergung zu bezahlen. Die Kosten für die Geldtransaktion (z.B. Überweisungsspesen) trägt der Vertragspartner. Für Kredit- und Debitkarten gelten die jeweiligen Bedingungen der Kartenunternehmen.
2.4 Der Vertragspartner ist verpflichtet, spätestens zum Zeitpunkt der Abreise etwaiger Mehrbeträge, die auf Grund gesonderter Leistungsinanspruchnahme durch ihn und/oder die ihn begleitenden Gästen entstanden sind zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer zu bezahlen.
2.5 RSP akzeptiert keine Fremdwärungen. RSP ist nicht verpflichtet, bargeldlose Zahlungsmittel zu akzeptieren. Sollte RSP bargeldlose Zahlungsmittel akzeptieren, so trägt der Vertragspartner alle damit zusammenhängenden Kosten, etwa Erkundigungen bei Kreditkartenunternehmungen, Telegramme, usw.
Beginn und Ende der Beherbergung
2.6 Der Vertragspartner hat das Recht, so RSP keine andere Bezugszeit anbietet, die gemieteten Räume ab 12.00 Uhr des vereinbarten Tages („Ankunftstag“) zu beziehen.
2.7 Die gemieteten Räume sind durch den Vertragspartner am Tag der Abreise bis 11.00 Uhr freizumachen. Der Beherberger ist berechtigt, einen weiteren Tag in Rechnung zu stellen, wenn die gemieteten Räume nicht fristgerecht freigemacht sind.
2.8 Wurde das vereinbarte Entgeld vom Vertragspartner nicht fristgerecht geleistet, kann der Beherberger ohne Nachfrist vom Beherbergungsvertrag zurücktreten.
2.9 Falls der Gast bis 17.00 Uhr des vereinbarten Ankunftstages nicht erscheint, besteht keine Beherbergungspflicht, es sei denn, dass ein späterer Ankunftszeitpunkt vereinbart wurde.
Rücktritt vom Beherbergungsvertrag / Stornogebühr
2.10 Bis spätestens 4 Wochen vor dem vereinbarten Ankunftstag des Vertragspartners kann der Beherbergungsvertrag durch RSP, aus sachlich gerechtfertigten Gründen, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart, durch einseitige Erklärung aufgelöst werden.
2.11 Bis spätestens 4 Wochen vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes kann der Beherbergungsvertrag ohne Entrichtung einer Stornogebühr durch einseitige Erklärung durch den Vertragspartner aufgelöst werden.
2.12 Außerhalb des im 2.9 festgelegten Zeitraums ist ein Rücktritt durch einseitige Erklärung des Vertragspartners nur unter Entrichtung folgender Stornogebühren möglich:
- bis 3 Wochen vor dem Ankunftstag 40 % vom gesamten Arrangementpreis;
- bis 1 Woche vor dem Ankunftstag 70 % vom gesamten Arrangementpreis;
- in der letzten Woche vor dem Ankunftstag 90 % vom gesamten Arrangementpreis.
Ersatzunterkunft
2.13 RSP kann dem Vertragspartner eine adäquate Ersatzunterkunft (gleicher Qualität) zur Verfügung stellen, wenn dies dem Vertragspartner zumutbar ist, besonders wenn die Abweichung geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist. Eine sachliche Rechtfertigung ist beispielsweise dann gegeben, wenn der Raum (die Räume) unbenutzbar geworden ist (sind), bereits einquartierte Gäste ihren Aufenthalt verlängern, eine Überbuchung vorliegt oder sonstige wichtige betriebliche Maßnahmen diesen Schritt bedingen. Allfällige Mehraufwendungen für das Ersatzquartier gehen auf Kosten von RSP.
Rechte und Pflichten
2.14 Durch den Abschluss eines Beherbergungsvertrages erwirbt der Vertragspartner das Recht auf den üblichen Gebrauch der gemieteten Räume, der Einrichtungen des Beherbergungsbetriebes, die üblicher Weise und ohne besondere Bedingungen den Gästen zur Benützung zugänglich sind. Der Vertragspartner hat seine Rechte gemäß allfälligen Anlagen- und/oder Gästerichtlinien (Hausordnung) auszuüben.
2.15 Der Vertragspartner haftet RSP gegenüber für jeden Schaden, den er oder sonstige Personen, die mit Wissen oder Willen des Vertragspartners Leistungen des Beherbergers entgegennehmen, verursachen.
2.16 Verweigert der Vertragspartner die Bezahlung des bedungenen Entgelts oder ist er damit im Rückstand, so steht RSP das gesetzliche Zurückbehaltungsrecht gemäß § 970c ABGB sowie das gesetzliche Pfandrecht gem § 1101 ABGB an den vom Vertragspartner bzw dem vom Gast eingebrachten Sachen zu. Dieses Zurückbehaltungs- oder Pfandrecht steht RSP weiters zur Sicherung seiner Forderung aus dem Beherbergungsvertrag, insbesondere für Verpflegung, sonstiger Auslagen, die für den Vertragspartner gemacht wurden und für allfällige Ersatzansprüche jeglicher Art zu.
2.17 RSP steht das Recht auf jederzeitige Abrechnung bzw Zwischenabrechung seiner Leistung zu.
2.18 RSP ist verpflichtet, die vereinbarten Leistungen in einem seinem Standard entsprechenden Umfang zu erbringen.
Haftungsbeschränkungen
2.19 RSP haftet gemäß §§ 970 ff ABGB für die vom Vertragspartner eingebrachten Sachen nur dann, wenn die Sachen RSP oder einer von RSP befugten Person übergeben oder an einen von diesen angeweisenen und hierzu bestimmten Ort gebracht worden sind. RSP haftet gemäß § 970 Abs 1 ABGB höchstens bis zu dem im Bundesgesetz vom 16. November 1921 über die Haftung der Gastwirte und anderer Unternehmer in der jeweils geltenden Fassung festgesetzten Betrag. Kommt der Vertragspartner oder der Gast der Aufforderung von RSP, seine Sachen an einem besonderen Aufbewahrungsort zu hinterlegen nicht unverzüglich nach, ist RSP aus jeglicher Haftung befreit. Die Höhe einer allfälligen Haftung von RSP ist maximal mit der Haftpflichtversicherungssumm begrenzt. Ein Verschulden des Vertragspartners oder Gastes ist zu berücksichtigen.
2.20 Die Haftung von RSP ist für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Ist der Vertragspartner ein Unternehmer wird die Haftung auch für grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen. In diesem Fall trägt der Vertragspartner die Beweislast für das Vorliegen des Verschuldens. Folgeschäden oder indirekte Schäden sowie entgangene Gewinne werden keinesfalls ersetzt.
2.21 Für Kostbarkeiten, Geld und Wertpapiere haftet RSP nur bis zum Betrag von derzeit € 550,-. RSP haftet für einen darüber hinausgehenden Schaden nur in dem Fall, dass er diese Sachen in Kenntnis ihrer Beschaffenheit zur Aufbewahrung übernommen hat oder in dem Fall, dass der Schaden von ihm selbst oder einen seiner Leute verschuldet wurde.
2.22 Die Verwahrung von Kostbarkeiten, Geld und Wertpapieren kann RSP ablehnen, wenn es sich um wesentlich wertvollere Gegenstände handelt, als Gäste des betreffenden Beherbergungsbetriebes gewöhnlich in Verwahrung geben.
2.23 In jedem Fall der übernommenen Aufbewahrung ist die Haftung ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner und/oder Gast den eingetretenen Schaden ab Kenntnis nicht unverzüglich bei RSP anzeigt. Überdies sind diese Ansprüche innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis oder möglicher Kenntnis durch den Vertragspartner bzw Gast gerichtlich geltend zu machen; sonst ist das Recht erloschen.
Verlängerung der Beherbergung
2.24 Der Vertragspartner hat keinen Anspruch darauf, dass sein Aufenthalt verlängert wird. Kündigt der Vertragspartner seinen Wunsch auf Verlängerung des Aufenthalts rechtzeitig an, so kann RSP der Verlängerung des Beherbergungsvertrages zustimmen. RSP trifft dazu keine Verpflichtung.
2.25 Kann der Vertragspartner am Tag der Abreise den Beherbergungsbetrieb nicht verlassen, weil durch unvorhersehbare außergewöhnliche Umstände (z.B. extremer Schneefall, Hochwasser etc) sämtliche Abreisemöglichkeiten gesperrt oder nicht benutzbar sind, so wird der Beherbergungsvertrag für die Dauer der Unmöglichkeit der Abreise automatisch verlängert. Eine Reduktion des Entgelts für diese Zeit ist allenfalls nur dann möglich, wenn der Vertragspartner die angebotenen Leistungen von RSP infolge der außergewöhnlichen Witterungsverhältnisse nicht zur Gänze nutzen kann. RSP ist berechtigt mindestens jenes Entgelt zu begehren, das dem gewöhnlich verrechneten Preis entspricht.
Beendigung des Beherbergungsvertrags - Vorzeitige Auflösung
2.26 Wurde der Beherbergungsvertrag auf bestimmte Zeit abgeschlossen, so endet er mit Zeitablauf.
2.27 Reist der Vertragspartner vorzeitig ab, so ist RSP berechtigt, das volle vereinbarte Entgelt zu verlangen. RSP wird in Abzug bringen, was er sich infolge der Nichtinanspruchnahme seines Leistungsangebots erspart oder was er durch anderweitige Vermietung der bestellten Räume erhalten hat. Eine Ersparnis liegt nur dann vor, wenn RSP zum Zeitpunkt der Nichtinanspruchnahme der vom Gast bestellten Räumlichkeiten vollständig aus- gelastet ist und die Räumlichkeit auf Grund der Stornierung des Vertragspartners an weitere Gäste vermietet werden kann. Die Beweislast der Ersparnis trägt der Vertragspartner.
2.27 Durch den Tod des Vertragspartners endet der Vertrag mit RSP.
2.28 RSP ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund aufzulösen, insbesondere wenn der Vertragspartner bzw der Gast
a) von den Räumlichkeiten einen erheblich nachteiligen Gebrauch macht oder durch sein rücksichtsloses, anstößiges oder sonst grob ungehöriges Verhalten den übrigen Gästen, dem Eigentümer, dessen Leute oder den im Betrieb wohnenden Dritten gegenüber das Zusammenwohnen verleidet oder sich gegenüber diesen Personen einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen das Eigentum, die Sittlichkeit oder die körperliche Sicherheit schuldig macht;
b) von einer ansteckenden Krankheit oder eine Krankheit, die über die Beherbergungsdauer hinausgeht, befallen wird oder sonst pflegedürftig wird;
c) die vorgelegten Rechnungen bei Fälligkeit innerhalb einer zumutbar gesetzten Frist (2 Tage) nicht bezahlt.
2.29 Wenn die Vertragserfüllung durch ein als höhere Gewalt zu wertendes Ereignis (zB Elementarereignisse, Streik, Aussperrung, behördliche Verfügungen etc) unmöglich wird, kann RSP den Beherbergungsvertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist auflösen, sofern der Vertrag nicht bereits nach dem Gesetz als aufgelöst gilt, oder RSP von seiner Beherbergungspflicht befreit ist. Etwaige Ansprüche auf Schadenersatz etc des Vertragspartners sind ausgeschlossen.
Erkrankung, Unfall oder Tod des Vertragspartners/Gast
2.30 Erkrankt oder verunfallt ein Gast während seines Aufenthaltes im Beherbergungsbetrieb, so wird RSP über Wunsch des Gastes für ärztliche Betreuung sorgen. Ist Gefahr in Verzug, wird RSP die ärztliche Betreuung auch ohne besonderen Wunsch des Gastes veranlassen, dies insbesondere dann, wenn dies notwendig ist und der Gast hiezu selbst nicht in der Lage ist.
2.31 Solange der Gast nicht in der Lage ist, Entscheidungen zu treffen oder die Angehörigen des Gastes nicht kontaktiert werden können, wird RSP auf Kosten des Gasten für ärztliche Behandlung sorgen. Der Umfang dieser Sorgemaßnahmen endet jedoch in dem Zeitpunkt, in dem der Gast Entscheidungen treffen kann oder die Angehörigen vom Krankheitsfall benachrichtigt worden sind.
2.32 RSP hat gegenüber dem Vertragspartner/Gast oder bei Todesfall gegen deren Rechtsnachfolger insbesondere für folgende Kosten Ersatzansprüche:
a) offene Arztkosten, Kosten für Krankentransport, Medikamente und Heilbehelfe
b) notwendig gewordene Raumdesinfektion,
c) unbrauchbar gewordene Wäsche, Bettwäsche und Betteinrichtung, anderenfalls für die Desinfektion oder gründliche Reinigung all dieser Gegenstände,
d) Wiederherstellung von Wänden, Einrichtungsgegenständen, Teppichen usw, soweit diese im Zusammenhang mit der Erkrankung oder den Todesfall verunreinigt oder beschädigt wurden,
e) Zimmermiete, soweit die Räumlichkeit vom Gast in Anspruch genommen wurde, zuzüglich allfälliger Tage der Unverwendbarkeit der Räume wegen Desinfektion, Räumung o. ä,
f) allfällige sonstige Schäden, die RSP entstehen.
Tierhaltung / Mitgebrachte Tiere
3.1 Tiere dürfen nur nach vorheriger Zustimmung von RSP und nur gegen eine besondere Vergütung in den Beherbergungsbetrieb gebracht werden.
3.2 Der Vertragspartner, der ein Tier mitnimmt, ist verpflichtet, dieses Tier während seines Aufenthaltes ordnungsgemäß zu verwahren bzw zu beaufsichtigen oder dieses auf seine Kosten durch RSP verwahren bzw. beaufsichtigen zu lassen.
3.3 Der Vertragspartner, der ein Tier mitnimmt, hat über eine entsprechende Tier-Haftpflichtversicherung bzw eine Privat-Haftpflichtversicherung, die auch mögliche durch Tiere verursachte Schäden deckt, zu verfügen. Der Nachweis der entsprechenden Versicherung ist über Aufforderung an RSP zu erbringen.
3.4 Der Vertragspartner bzw. sein Versicherer haften dem Beherberger gegenüber zur ungeteilten Hand für den Schaden, den mitgebrachte Tiere anrichten. Der Schaden umfasst insbesondere auch jene Ersatzleistungen des Beherbergers, die der Beherberger gegenüber Dritten zu erbringen hat.
3.5 Der Vertragspartner leistet Gewähr, dass sein Tier nicht von ansteckenden Krankheiten befallen und ordnungsgemäß geimpft ist.
3.6 RSP behält sich vor, bei Tieren, die eine Gefährdung der betreuenden Personen oder anderen Personen darstellen, einen weiteren Aufenthalt zu verweigern.
3.7 RSP übernimmt keine Haftung für Schäden, auftretende Krankheiten oder Diebstählen an mitgebrachten Tieren.
3.8 Der Vertragspartner verflichtet sich, den Weisungen von RSP im Sinne einer geregelten Stall- und Anlagenordnung zu entsprechen.
Reitunterricht, Kurse
4.1 Das Betreten des Grundstückes, die Benutzung der Anlagen und Stallungen, der Umgang mit den Pferden und das Reiten erfolgen grundsätzlich auf eigene Gefahr. Dies gilt für den Umgang mit den Pferden, das Reiten und in der Halle, auf dem Reitplatz, bei Ausritten im Gelände sowie bei allen sonstigen Reitveranstaltungen, für die sich RSP verantwortlich zeigt.
4.2 Für Schäden, welche durch nicht absehbare Reaktionen des Pferdes entstehen können, haftet RSP in keiner Form.
4.3 Die Haftung von RSP für leichte Fahrlässigkeit wird ausdrücklich ausgeschlossen.
4.4 RSP übernimmt weder für mitgebrachte Haustiere und Gegenstände noch für Personen, insbesondere für unbeaufsichtigte Kinder, die Verantwortung bei eventuellen Unfällen, Verlust, Diebstahl oder Schäden jeglicher Art, die insbesondere durch betriebseigene Pferde, Privatpferde oder Sonstiges entstehen.
4.5 Der Auftraggeber haftet uneingeschränkt für Sach- und Personenschäden, welche durch sein Verschulden verursacht wurden. Dies gilt insbesondere für Schäden infolge von unsachgemäßem Verhalten in der Nähe der Pferde.
4.6 Die Teilnahme am Unterricht geschieht auf eigene Gefahr. Eine Unfallversicherung sowie Haftpflichtversicherung wird empfohlen.
4.7 Nach Möglichkeit werden Wünsche der Reitschüler berücksichtigt.
4.16 Die inhaltliche Gestaltung einer Einheit obliegt ausschließlich dem Reitlehrer. Mögliche Inhalte sind:
- Reiten eines Pferdes
- Boden- und Kommunikationsarbeit mit dem Pferd
- Theorieunterricht
- Sitzschulung mit oder ohne Pferd
4.17 Es besteht kein Anspruch auf ein bestimmtes Pferd oder einen bestimmten Trainer.
4.8 RSP behält sich vor, witterungsbedingt (z.B. Hitze, Gewitter, …) die Reiteinheiten so zu gestalten, dass das Risiko für Leib und Leben von Reiter und Pferd nicht gefährdet wird. Ein Ersatzanspruch wird ausgeschlossenn.
4.9 Während der Einheit (Reiten, Bodenarbeit, Longieren, ...) hat der Reitlehrer Weisungsbefugnis. Der Vertragsnehmer hat sich daran zu halten, andernfalls wird die Einheit vorzeitig beendet. Ein Anspruch auf Kostenrückerstattung besteht nicht.
4.10 Ein bereits vereinbarter Termin, der nicht wahrgenommen werden kann, muss mind. 6 h vorher abgesagt werden. Wird er nicht abgesagt, zählt er als konsumiert und kann nicht erneut in vereinbart werden. Für nicht in Anspruch genommene Einheiten wird kein Geld zurückerstattet.
Abo
4.11 Das Abo wird auf 2 Monate im Voraus abgeschlossen. Es enthält jeweils 4 Reiteinheiten pro Monat. Davon können max. 2 Einheiten pro Woche konsumiert werden. Nicht konsumierte Reiteinheiten können nicht nachgeholt werden.
4.12 Das Abo ist nicht übertragbar.
4.13 Für jede Reiteinheit ist ein eigener Termin zu vereinbaren. „RSP“ behält sich vor, einen gewünschten Termin innerhalb von 2 Wochen zu ermöglichen (z.B. auf Grund zu vieler gewünschter Reiteinheiten innerhalb einer Woche). Kommt innerhalb von 2 Wochen seitens „RSP“ kein Termin zustande (z.B. durch Ausfall eines Schulpferdes / Reitlehrers), kann diese Reiteinheit in das Folgemonat eines neuen Abos mitgenommen werden.
4.15 Der Reitschüler/innen hat den Anweisungen des Reitlehrers Folge zu leisten. Bei grobem Fehlerverhalten kann der Zutritt zur Anlage für die gesamte restliche Vertragsdauer verwehrt werden. Es erfolgt kein Kostenersatz.
4.16 Das Abo verlängert sich nicht automatisch, sondern muss wieder erneut abgeschlossen werden.
4.17 Der Abo-Betrag für das gewählte Abo wird in der ersten Kalenderwoche des ersten gültigen Monats fällig. Die Zahlung erfolgt im Voraus einmalig für die gesamte Mindestvertragslaufzeit. Alle Entgelte verstehen sich inkl. gesetzlicher Umsatzsteuer.
4.18 Erfolgt keine Zahlung innerhalb der vorgeschriebenen Frist, kann keine Leistung in Anspruch genommen werden. Es kommt kein Vertrag zustande.
4.19 Bei Jugendlichen unter 14 Jahren ist ein Vertragsabschluss nur mit schriftlicher Zustimmung eines Erziehungsberechtigten möglich.
4.20 Im Falle von gesundheitlichen Gründen, die das Konsumieren der Reiteinheiten für die Dauer von mind. einem Monat oder länger unmöglich macht, kann das Abo gegen Vorlage einer ärztlichen Bestätigung mit genauer Zeitangabe der Dauer der Erkrankung stillgelegt werden. Eine Stilllegung ist nur für volle Monate möglich. Die Zeitdauer des Abos verlängert sich um die stillgelegte Zeit und beginnt danach mit dem nächsten Monatsbeginn weiter zu laufen.
Kurse
4.21 RSP behält sich vor, Kurse wegen zu geringer Beteiligung oder im Krankheitsfall des Trainers auch kurzfristig abzusagen. Der Teilnehmer hat die Möglichkeit, den bereits einbezahlten Kursbetrag als Kursgutschein für den nächsten Kurs einzulösen, oder der Kursbetrag wird zurücküberwiesen.
Sonstiges
5.1 Sofern die obigen Bestimmungen nichts Besonderes vorsehen, beginnt der Lauf einer Frist mit Zustellung des die Frist anordnenden Schriftstückes an die Vertragspartner, welche die Frist zu wahren hat. Bei Berechnung einer Frist, welche nach Tagen bestimmt ist, wird der Tag nicht mitgerechnet, in welchen der Zeitpunkt oder die Ereignung fällt, nach der sich der Anfang der Frist richten soll. Nach Wochen oder Monaten bestimmte Fristen beziehen sich auf denjenigen Tage der Woche oder des Monates, welcher durch seine Benennung oder Zahl dem Tage entspricht, von welchem die Frist zu zählen ist. Fehlt dieser Tag in dem Monat, ist der in diesem Monat letzte Tag maßgeblich.
5.2 Erklärungen müssen dem jeweils anderen Vertragspartner am letzten Tag der Frist (24 Uhr) zugegangen sein.
5.3 RSP ist berechtigt, gegen Forderung des Vertragspartners mit eigenen Forderungen aufzurechnen. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt mit eigenen Forderungen gegen Forderungen von RSP aufzurechnen, es sei denn, RSP ist zahlungsunfähig oder die Forderung des Vertragspartners ist gerichtlich festgestellt oder von RSP anerkannt.
5.4 Sofern eine Bestimmung dieser AGB unwirksam ist, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die unwirksame Bestimmung gilt durch eine solche ersetzt, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtwirksamer Weise wirtschaftlich am nächsten kommt. Gleiches gilt für eventuelle Regelungslücken.
Veröffentlichung von Fotomaterial
6.1 Um die Öffentlichkeitsarbeit aktiv zu halten, präsentiert RSP Fotos und Videos. Dabei ist es möglich, dass Bilder vom Vertragspartner und/oder dessen Begleitung auf der Homepage, Social-Media-Kanälen oder in einem Zeitungsartikel abgebildet werden.Mit dem Zustandekommen eines Vertrages und Inanspruchnahmen einer Leistung wird vom Vertragspartner das Einverständnis für die Verwendung von Foto- und Videomaterial gegeben. RSP wird das Recht auf die Verwendung des Materials zu Werbezwecke eingeräumt.
Änderungen AGB und Preise
7.1 RSP behält sich vor, diese AGB und Preise ohne Nennung von Gründen zu ändern. Die geänderten AGB werden spätestens zwei Wochen vor ihrem Inkrafttreten auf der Internetseite veröffentlicht.
Fassung V 1.00, gültig ab 08-2024